Hausordnung

Hausordnung

 I. Im Interesse einer gegenseitigen Rücksichtnahme gilt Folgendes:

1. Störende Geräusche, insbesondere solche, die durch den entstehenden Lärm geeignet sind, die übrigen Mitbewohner zu belästigen und die häusliche Ruhe zu beeinträchtigen, sind zu vermeiden.

2. In der Zeit von 22.00 Uhr bis 8.00 Uhr und von 13.00 bis 15.00 Uhr ist das Musizieren in den Wohnräumen nicht gestattet. Rundfunk-, Fernseh- sowie sonstige Phonogeräte sind auf Zimmerlautstärke einzustellen. Handwerkliche Tätigkeiten in den vorgenannten Zeiträumen sind ebenfalls nicht gestattet.

3. Die Benutzung von Duschen und Badewannen ist in der Zeit von 22.00 bis 7.00 Uhr wegen der damit verbundenen Geräuschbelästigungen zu vermeiden.

4. Das Ausklopfen von Teppichen, Decken sowie anderen Gegenständen hat nur –  soweit vorhanden – auf dem Boden oder einem sonst dafür bestimmten Ort zu geschehen. Die Ortssatzungen sind zu beachten. Anfallender Schmutz ist sofort ordnungsgemäß zu entsorgen. Das Ausklopfen und Reinigen zum Fenster hinaus oder vom Balkon ist nicht gestattet.

5. Ist ein Hofraum vorhanden, sind die Mieter berechtigt, diesen gemeinsam mit den übrigen Mietparteien entsprechend den Weisungen des Vermieters zu nutzen. Das Abstellen, die Reinigung, die Pflege und das Reparieren von Kraftfahrzeugen jeglicher Art ist nicht gestattet.

6. Das Spielen von Kindern auf dem Hof ist gestattet, solange von Seiten des Vermieters keine andere Bestimmung getroffen wird.

II. Obhutspflichten der Hausbewohner

1. Haus- und Hoftüren sowie sonstige Zugangstüren zum Mietobjekt, mit Ausnahme der Hauseingangstür, sind in der Zeit vom 01.04. bis zum 31.10.  um 22.00 Uhr in der übrigen Jahreszeit um 21.00 Uhr zu verschließen. Die Mieter haben dafür Sorge zu tragen, dass bei einem Verlassen oder Betreten des Mietobjektes die Türen wieder ordnungsgemäß verschlossen werden.

2. Bei Zeiten längerer Wohnungsabwesenheiten hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, dass die Wohnung vonseiten des Vermieters betreten werden kann. Dabei ist dem Vermieter insbesondere mitzuteilen, an welche Personen sich der Vermieter oder sein Beauftragter wenden kann, falls das Betreten der Wohnung erforderlich ist.

3. Bei Ausübung der dem Mieter obliegenden Reinigungsverpflichten ist dafür Sorge zu tragen, dass nur Reinigungsmittel verwendet werden, die nicht zu Beschädigungen des zu reinigenden Materials führen.

4. Bei Durchführung von Transporten hat der den Transport durchführende Mieter für eine Reinigung der Flächen zu sorgen, die bei dem Transport verschmutzt wurden.

5. Das Abstellen von Kinderwagen im Flur ist nicht gestattet. Das Abstellen anderer Gegenstände jeglicher Art auf Fluren oder Treppenpodesten ist untersagt.

6. Das Grillen sowie Anzünden von Feuer auf Balkonen ist untersagt.

7. Blumenkästen oder Blumentöpfe dürfen nur dann im Bereich der Fenster aufgestellt oder sonst angebracht werden, wenn sie gegen Herunterfallen ausreichend gesichert sind.

8. Dachfenster sowie Dachluken sind stets festzustellen. Bei stürmischen sowie regnerischem Wetter hat derjenige Mieter, der zum fraglichen Zeitpunkt turnusgemäß den Trockenboden nutzt, für einen ordnungsgemäßen Verschluss zu sorgen.

9. Das Betreten und Begehen des Hausflures/Treppenhauses mit Inline-Skatern, Rollschuhen und Ähnlichem ist untersagt.

10. Beim Anbringen von Dübeln, Nägeln oder sonstigen Gegenständen in den Wandbereichen, soweit dies dem vertragsgemäßem Gebrauch entspricht, ist sicherzustellen, dass keine Gas- und Stromzuleitungen sowie wasserführende Rohre beschädigt werden. Das direkte Anbohren von Kacheln oder Fliesen ist nur erlaubt, wenn es aus technischen Gründen zwingend und unvermeidbar ist. In Fensterrahmen, Fensterflügeln, Türen, Türrahmen usw. dürfen weder Löcher gebohrt, noch Nägel, Schrauben, Haken o. ä. eingeschlagen oder eingedreht werden.

III. Reinigungsverpflichtungen

1. Die Reinigung der Kellertreppe, Kellerflure, der Hofräume sowie sonstiger Zugänge einschließlich evtl. vorhandener Tordurchfahrten erfolgt wechselweise durch alle Mieter nach Maßgabe eines vom Vermieter aufzustellenden Reinigungsplanes.

2. Jeder Mieter ist verpflichtet, den zu seiner Wohnung führenden Flurbereich sowie die Treppe und gemeinsam benutzte Toiletten zweimal wöchentlich gründlich zu reinigen. Auch an den übrigen Tagen sind die Bereiche sauber zu halten und bei starker Verschmutzung gesondert zu reinigen. Bei mehreren Wohnungen in einer Etage haben die Mieter die Reinigung abwechselnd vorzunehmen. Die Fenster, Türverkleidungen, Podeste und Absätze des Treppenhauses sind ebenfalls turnusgemäß zweimal wöchentlich zu reinigen.

3. Jeder Mieter hat für die Reinigung seines Kellers und der Lichtschächte sowie der dazugehörenden Kellerfenster, Wohnungsfenster mit Rahmen und Fensterbänken Sorge zu tragen.

4. Bei Abwesenheit des Mieters hat dieser für eine entsprechende Vertretung Sorge zu tragen.

5. Ungezieferbefall ist dem Vermieter unverzüglich zu melden. Dabei ist zur Vermeidung von Ungeziefer und im Interesse der Hygiene dafür Sorge zu tragen, dass Küchenabfälle umgehend ordnungsgemäß in die dafür vorgesehenen Behältnisse verbracht werden und die Behälter verschlossen bis zur Leerung aufbewahrt werden.

IV. Benutzung gemeinschaftlicher Räumlichkeiten

1. Sind Räumlichkeiten vorhanden, die von sämtlichen Mietern genutzt werden (Waschküche/Trockenräume), so bestimmt der Vermieter durch Aufstellung eines Benutzungsplanes die entsprechenden Benutzungszeiten. Familien mit Kleinkindern ist dabei ein Vorrang in der Benutzung zu gewähren.
2. Die entsprechenden Räume sind von dem jeweiligen Nutzer nach Ablauf der Benutzungszeit ordnungsgemäß zu reinigen.
3. Mieter, die außerhalb des ihnen zustehenden Nutzungszeitraumes die gemeinschaftlichen Räume nutzen wollen, haben dies vorher mit dem in dem fraglichen Zeitraum berechtigten Mieter abzustimmen.
4. Keller, Speicher und ähnliche Räume dürfen nicht mit offenem Licht betreten werden.
Bei der Aufstellung von Öfen oder Nutzung von Kaminen (offene Kamine) sind entsprechende Sicherheitsvorschriften zu beachten, insbesondere sind Fußböden gegen Feuer- und Hitzeeinwirkung entsprechend zu schützen. In jedem Fall hat eine Abnahme durch den zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister zu erfolgen.
5. Bei Frostwetter hat der Mieter Vorkehrungen zu treffen, die ein Einfrieren von Leitungen verhindern. Zugefrorene Leitungen sind umgehend dem Vermieter zu melden.