Informationen zu Beschwerden über Lärm

Grundsätzlich bitten wir Sie immer, Unstimmigkeiten mit anderen Mietern direkt und ohne Umwege anzusprechen und gemeinsam zu lösen. Meist findet sich eine Lösung, auch für empfundene Lärmbelästigungen, durch gegenseitige Rücksichtnahme und direkte Gespräche.

Sollte eine Lösung auf diesem Wege nicht erfolgreich sein, stehen wir Ihnen natürlich als Ansprechpartner zur Verfügung. Sollte es jedoch zu einer Klage gegen den Lärmverursacher kommen, müssen bestimmte Spielregeln und Formvorschriften eingehalten werden.

Ein häufiges Problem bei Verfahren wegen Lärmbelästigung ist, dass die Beanstandungen der Bewohner leider oft nur allgemein gehalten sind und/oder die Daten und Zeiten fehlen. Erforderlich ist aber eine konkrete Darstellung von Verletzungen des Hausfriedens (wie Ruhestörungen, Drohungen, Beleidigungen oder sonstige Belästigungen) mit Angaben von Daten und Uhrzeiten. Wichtig ist, dass nicht allgemeine Beanstandungen wiedergegeben (,,stört ständig“, ,,ist sehr laut, auch nachts“, ,,kann nicht mehr schlafen“, ,,beschimpft/bedroht. .. “ usw.) sondern jeweils bestimmte Vorfälle beschrieben werden. Die Gerichte verlangen eine sogenannte „substantiierte“ Darstellung etwa wie folgt (erfundene Beispiele):

,,Am … feierte Bewohner X eine Party. Ab etwa 21:00 Uhr war die Musik weit über Zimmerlautstärke aufgedreht. Erst gegen 03:00 Uhr nachts/morgens war die Feier zu Ende. Anschließend musste man hören, wie die Gäste in volltrunkenem Zustand durchs Treppenhaus torkelten, dabei sangen und auf dem Hof Bierflaschen zerschlugen …. „

Beleidigungen/ Bedrohungen müssen im Wortlaut wiedergegeben werden. Pauschale Angaben oder der Hinweis, es wäre „sehr laut“ gewesen, reichen nicht aus; es ist erforderlich, die Geräusche näher zu beschreiben, wie z. B. ,,sehr lautes Reden“, ,,lautes Auftreten auf dem Boden“ oder „lautes Knallen der Türen“. Erst dann ist es uns möglich, gegen Ruhestörungen und sonstige Belästigungen vorzugehen.

Gestatten Sie uns bitte den Hinweis, dass die Rechtsprechung gerade in Mehrfamilienhäusern Geräusche spielender Kinder als „natürliches Verhalten“ bezeichnet (Lachen, Weinen, Schreien … ). Diese Ortsüblichkeit richtet sich nicht danach, was Nachbarn möglicherweise als wünschenswert empfinden, sondern in der Tat nach den elementaren Bedürfnissen der Kinder.

Damit wir gegebenenfalls in dieser konkreten Weise vor Gericht vortragen können, bitten wir Sie, im eigenen Interesse eine tagebuchähnliche Aufstellung über die einzelnen Verstöße zu fertigen sowie diese in regelmäßigen Abständen uns zuzuleiten (1. Datum; 2. Uhrzeit/Dauer; 3. Art und Verursacher der Belästigung, ggf. Einzelheiten (siehe oben); 4. Angabe der Zeugen: Name, Vorname, Anschrift).

Zur Dokumentation dieser Störungen können Sie das Lärmprotokoll-Formular verwenden.